Mehrwertsteuer
Wann bekomme ich Mehrwertsteuer erstattet?
Privatanteil


Die Schadensposition Privatanteil betrifft nur die Geschädigten, die ihr bei dem Unfall beschädigtes Fahrzeug betrieblich nutzen.
Wer das Fahrzeug nur privat nutzt, hat mit dem Privatanteil nichts zu tun.
Der Privatanteil ist noch vor der Wertminderung des Kfz die am häufigsten vergessene Schadensposition in der Unfallregulierung, weil sie weithin unbekannt ist und in aller Regel erst dann erkannt wird, wenn der Steuerberater den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr des Unfalls erstellt oder eine Betriebsprüfung stattfindet, wobei immer der Privatanteil überprüft wird.
Aber dann sind die Ansprüche gegen den gegnerischen Versicherer bereits verjährt
(3 Jahre ab Unfalldatum): Der Anspruch ist verschenkt.

Der Privatanteil ist allerdings steuerrechtlich etwas kompliziert:

Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige bei einem betrieblich genutzten Kfz die in den Kosten für das Kfz enthaltende MWSt als Vorsteuer geltend machen und sich in voller Höhe vom Finanzamt erstatten lassen. Wenn man die MWSt aber in voller Höhe vom Finanzamt erstattet bekommt, so bereits der Europäische Gerichtshof, ist die MWSt kein Schaden.
Daher lehnen Versicherungen bei allen betrieblich genutzten Fahrzeugen die Regulierung jeder in den Schadenbeträgen enthaltenen MWSt ab.

Diese Rechtsansicht ist in dieser Allgemeinheit aber nur dann zutreffend, wenn wirklich die gesamte MWSt vom Finanzamt als Vorsteuer anerkannt wird. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung eines Kfz als rein betrieblich genutztes Fahrzeug ohne jede private Nutzung. Dies ist aber der seltenste Fall und zumindest bei Pkws durch ein von der Finanzverwaltung laufend geprüftes und anerkanntes Fahrtenbuch nachzuweisen.

Der Regelfall bei einem betrieblich genutzten Pkw ist hingegen, dass er zumindest teilweise auch privat genutzt wird, was das Finanzamt übrigens regelmäßig unterstellt.
In einem solchen Regelfall beträgt der Privatanteil grundsätzlich 1% pro Monat bzw. 12% pro Jahr, berechnet vom Neupreis des Kfz.
Hinsichtlich der Behandlung von MWSt als vom Finanzamt erstattbarer Vorsteuer unterscheidet man dann im wesentlichen 2 Fälle:

Fall 1:
Wurde das Kfz vor dem 1.4.1999 angeschafft, dann kann man grundsätzlich die MWSt als Vorsteuer geltend machen und hat hinsichtlich der MWSt seit der Einführung der 12%-Regelung voraussichtlich wirklich keinen Schaden. Das war vor dieser 12%-Regelung anders, denn da hatte die Finanzverwaltung nach dem damals geltenden § 12 Einkommens- Steuer- Gesetz (EStG) in Verbindung mit § 118 Abs. 2 der Einkommens- Steuer- Richtlinien (ESt-Rl) einen Privatanteil von 40% angesetzt. Damit hatte man also nur 60% der MWSt als Vorsteuer geltend machen können, die restlichen 40% waren normale Betriebskosten und somit erstattungspflichtiger Schaden. Das kann wichtig sein, wenn man Altfälle aus früheren Jahren nachrechnen und auf damalige Vollständigkeit der Regulierung und nachträglichen Schadenersatz kontrollieren will.

Fall 2:
Wurde das Kfz dagegen nach dem 1.4.1999 angeschafft, dann kann man nach § 12 Einkommens- Steuer- Gesetz (EStG) in Verbindung mit § 118 Abs. 2 der Einkommens- Steuer- Richtlinien (ESt-Rl) heutiger Fassung wegen der sogenannten typisierenden Betrachtungsweise nur noch 50% der gezahlten MWSt als Vorsteuer geltend machen. Die anderen 50% sind normale Betriebskosten. Dies gilt auch bei allen Aufwendungen zur Schadensbeseitigung, so dass die anderen 50% der MWSt auch hier normale Betriebskosten und somit voll erstattungspflichtiger Schaden sind.

Manche Versicherer zahlen den Schadenbetrag Privatanteil anstandslos, da sie die Rechtslage kennen oder per Prozess erfahren haben.

Manche Versicherer lehnen Zahlung ab, teils aus Unkenntnis, teils aber auch mit einem auf den ersten Blick plausiblen Argument:
Der Schadenbetrag Privatanteil sei noch nicht fällig. Er realisiere sich erst dann, wenn der Privatanteil entweder in der Steuererklärung enthalten und die Vorsteuer um den Privatanteil gekürzt sei, oder tatsächliche eine Betriebsprüfung stattgefunden habe. Aber einerseits sei das ungewiss, und andererseits könne man bis dahin ja die vollen MWSt- Beträge als Vorsteuer geltend machen. Also habe man keinen Schaden.

Dieses Argument übersieht, dass man eine wissentlich falsche Steuererklärung abgeben und erst Jahre nach dem Unfall feststellen würde, wie hoch der Schaden Privatanteil letztlich war, der dann verjährt wäre.
Somit sollte man sich mit der Versicherung mindestens darauf einigen, dass sie bei dem Schaden Privatanteil auf den Einwand der Verjährung für die nächsten 12 Jahre verzichtet. So lange muss man immer eine Prüfung einkalkulieren. Aber das tun Versicherungen gar nicht gerne, weil sie dann die Schadenakte mindestens 12 Jahre lang nicht ablegen können.

Wenn aber nicht gezahlt und auf den Einwand der Verjährung nicht verzichtet wird, hilft nur eine Klage.