Wann kann ein eigener
Sachverständiger beauftragt werden?
Wenn ein Haftpflichtschaden Haftpflichtschaden? vorliegt
Grundsätzlich immer dann, wenn bei Ihnen das KFZ und andere Sachen/Personen durch einen Unfall geschädigt wurden, liegt ein Haftpflichtschaden Haftpflichtschaden? vor.

Achtung! Bei Kaskoschäden
Kaskoschaden? gelten andere Regeln.

Sie können also einen eigenen Sachverständigen beauftragen

  • wenn ein Haftpflichtschaden vorliegt und der Fahrzeugschaden voraussichtlich 750,- € beträgt oder übersteigt.
    (bei manchen Gerichten beginnt die Grenze bei 500,- €, bei anderen 700,- €, deshalb die Grenze lieber bei 750,- € ansetzen)
  • oder versteckte Schäden durch den Unfall nicht ausgeschlossen werden können, z.B. Anstoßpunkt
    am Vorderrad mit Verdacht auf Schäden an Lenkung oder Vorderachse
    (Ihre Werkstatt oder Gutachter fragen)

Das gilt nach der Rechtsprechung auch dann,
wenn die Versicherung einen eigenen Sachverständigen
schicken will oder sogar schon geschickt hat.
Der Geschädigte ,also Sie, muß sich nämlich nicht auf eine
Schadensschätzung durch Angestellte einer Versicherung
einlassen. Er hat Anspruch auf eine neutrale
Schadensfeststellung, und die erfolgt ausschließlich durch
Sachverständige, die nicht für die Versicherung arbeiten.

Merke:

Die Versicherungen lassen gern und oft verbreiten,
der Geschädigte, also Sie, solle die Versicherung auffordern,
den Schaden begutachten zu lassen.
Der Geschädigte soll sich vor Beauftragung eines
eigenen Sachverständigen mit dem Versicherer in Verbindung
setzen um sicherzustellen, daß die Kosten dieses Gutachters
vom Versicherungsunternehmen des Schädigers übernommen werden.
Solche abwegigen Aufforderungen an den Geschädigten aufzustellen sind aus gewinnorientierter Sicht der
Versicherungsunternhemen natürlich verständlich.
Sie lassen lieber von ihren Angestellten die Schadenhöhe festlegen und nicht von einem neutralen Gutachter.
"Selbstverständlich entscheidet allein der Geschädigte, wer den Schaden begutachtet und niemand sonst."

Gern behaupten Versicherungsunternehmen auch,
der Geschädigte habe den Sachverständigen nicht beauftragen
dürfen, denn dieser sei zu teuer.
Dann zahlen sie nur einen Teil der Gutachterkosten und
behaupten, der Geschädigte müsse gegen den Sachverständigen
deswegen prozessieren.
Auch das ist abwegig und wird
von keiner Rechtsprechung gestützt.

Der Sachverständige ist nach der Rechtsprechung nicht
Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern
Erfüllungsgehilfe des Schädigers, also der Versicherung, auch wenn der Geschädigte dem Sachverständigen den Auftrag erteilt hat.

Also muß die Versicherung dem Geschädigten
auch dann die volle Rechnung des Sachverständigenersetzen,
wenn sie dessen Rechnung für zu hoch hält.
Sie kann dem Geschädigten allerdings eine Abtretungserklärung
zur Unterschrift vorlegen, wonach der Geschädigte seine
eventuellen Ansprüche gegen den Sachverständigen wegen
angeblich überhöhter Rechnung an die Versicherung abtritt.
Dann kann sich die Versicherung mit dem Sachverständigen streiten. Der Geschädigte jedenfalls hat damit nichts zu tun.


Wahl des Gutachters? Welchen Gutachter wählen?



Haftpflichtschaden =

Wenn Ihnen aus Leichtsinn oder Unachtsamkeit ein Schaden an Ihrer Person oder Ihren Sachen zugefügt wird.
Hier leistet die Haftpflichtversicherung des Schädigers, d.h. Sie sind der Anspruchsteller.

Kaskoschaden =

Ein Schaden den Sie selbst an Ihrem Fahrzeug zufügen.
Hier leistet die Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung die für
Schäden am eigenen Fahrzeug aufkommt.
Weitere Einzelheiten hierzu werden nicht erläutert.

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